Definition
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat Mobbing als „systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte“ bezeichnet. Nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) hat es für die Umschreibung des Begriffes des Mobbings die Definition einer benachteiligenden Belästigung nach § 3 Abs. 3 AGG herangezogen.
Danach sei Mobbing gekennzeichnet von „unerwünschten Verhaltensweisen, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird“ (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Oktober 2007, Az. 8 AZR 593/06).
Mobbing besteht also aus fortgesetzten Anfeindungen oder Schikanen, von denen jede isoliert betrachtet geringfügig und nicht justiziabel sein kann.
Aber: Die Gerichtsbarkeit ist nur die eine Seite der Medaille. Mobbing wird subjektiv erlebt. Das, was für den einen Kollegen oder die eine Kollegin bereits Mobbing ist, verursacht bei anderen noch nicht einmal eine Gefühlsregung. Sie sollten also nicht nur an die juristische Definition denken.