Der Mobbing-Test

HIER KÖNNEN SIE PRÜFEN, OB SIE GEMOBBT WERDEN.

Betriebsratsmobbing

Kommt es zu geplanten und organisierten Handlungen gegen den Betriebsrat oder einzelne Mitglieder, sind Sie gezwungen, mit allen rechtlichen Mitteln zurück zu schlagen. Nutzen Sie dafür diese 7 Tipps:

1. Tipp: Individualrechte konsequent durchsetzen

Werden einzelne Kollegen, unabhängig von ihrem Betriebsratsamt, angegangen, müssen sie sich jetzt wehren. Dabei kann es um eine unrechtmäßige Versetzung gehen, eine Abmahnung, nicht bewilligten Urlaub oder ähnliches. Ein kurzes Schreiben zum Unterlassen der Maßnahmen mit kurzer Fristsetzung ist erforderlich und dann kommt der Weg zum Arbeitsgericht.

2. Tipp: Betriebsversammlung einberufen

Handelt es sich wirklich um zielgerichtete Angriffe gegen den Betriebsrat, berufen sie eine Betriebsversammlung ein und informieren Sie objektiv über die Vorkommnisse. Dabei äußern Sie keinerlei Vermutungen, Unterstellungen oder Verdächtigungen, denn das macht Sie nur angreifbar. Sagen Sie aber auch klipp und klar, dass Sie sich als Betriebsrat gegen etwaige Maßnahmen wehren werden und fordern Sie Unterstützung Ihrer Kolleginnen und Kollegen ein.

3. Tipp: Rückhalt und Unterstützung organisieren

Wer kann Sie bei Ihrer schwierigen Aufgabe noch unterstützen? Natürlich können Sie dabei in erster Linie an die Gewerkschaften denken. Aber auch ein kompetenter Anwalt, der auf Arbeitnehmerseite tätig ist, kann helfen. Die Gründung eines Ausschusses, der sich regelmäßig nur mit diesen Fragen beschäftigt, kann hilfreich sein

4. Tipp: Öffentlichkeit herstellen

Sie dürfen nicht ohne weiteres Betriebsinterna an die Öffentlichkeit bringen. Spätestens allerdings, wenn die ersten Verhandlungen vor dem Arbeitsgericht stattfinden, können Sie, gern auch anonym, die Presse verständigen. Denn Verhandlungen vor dem Arbeitsgericht sind grundsätzlich öffentlich.

5. Tipp: Rechte des Betriebsrats durchsetzen

Werden Sie als Betriebsrat in ihren Rechten beschnitten, gehen Sie entschieden dagegen vor. Jedes verkürzte und nicht eingehaltene Recht sollten Sie sanktionieren. Leiten Sie Beschlussverfahren ein oder/und ziehen Sie vor die Einigungsstelle.

6. Tipp: Der Antrag nach § 23 Abs. 3 BetrVG

Bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen sollte der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben eine Handlung zu unterlassen, eine Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Kommt der Arbeitgeber dem dann nicht nach, kann ein Ordnungsgeld oder ein Zwangsgeld beantragt werden.

7. Tipp: Die Bußgeldvorschriften und die Strafbarkeit

Zunächst gibt es die Bußgeldvorschrift aus § 121 BetrVG. Wenn der Arbeitgeber Sie als Betriebsrat nicht ordnungsgemäß nach § 90 BetrVG (Unterrichtungs- und Beratungsrechte), § 92 BetrVG (Personalplanung), § 99 BetrVG (Mitbestimmung bei der Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung) oder § 111 BetrVG (Betriebsänderungen) unterrichtet, kann ein Bußgeld verhängt werden. Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit. Gleiches gilt für falsche Benachrichtigungen des Wirtschaftsausschusses nach § 106 BetrVG. Stellen Sie dann eine Ordnungswidrigkeitsanzeige.

 Auch vor dem Stellen einer Strafanzeige im Falle der Behinderung der Betriebsratswahl oder der Tätigkeit des Betriebsrats sollten Sie nicht zurückschrecken. Die Strafbarkeit kann sich aus § 119 BetrVG ergeben.

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